Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2015 - L 13 AS 83/15 B ER |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 23.03.2015 - S 34 AS 443/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2015 - L 13 AS 83/15 B ER
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 13 AS 363/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2015 - L 13 AS 83/15
Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der hier einschlägige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als europarechtskonform anzusehen ist (u.a. Beschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER - vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C 333/13 -).Soweit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Grund nach unverfügbar ist und durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden muss (vgl. Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/22 -), besteht für arbeitsuchende Unionsbürger, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterliegen, gegebenenfalls ein Anspruch auf die zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der allerdings wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfalls bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen ist (so bereits Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER -).
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2015 - L 13 AS 83/15
Soweit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Grund nach unverfügbar ist und durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden muss (vgl. Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/22 -), besteht für arbeitsuchende Unionsbürger, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterliegen, gegebenenfalls ein Anspruch auf die zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der allerdings wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfalls bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen ist (so bereits Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER -). - EuGH, 11.11.2014 - C-333/13
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2015 - L 13 AS 83/15
Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der hier einschlägige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als europarechtskonform anzusehen ist (u.a. Beschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER - vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C 333/13 -).